Statuten

Artikel 1: Name und Sitz

Der Verein Gewerbe-Handel-Industrie Diepoldsau-Schmitter (GHI) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Sein Sitz befindet sich in Diepoldsau.

Artikel 2: Zugehörigkeit

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses kann der Verein sowohl Mitglied im Kantonalen Gewerbeverein als auch Mitglied anderer, dem Gewerbe nahestehender, Organisationen sein.

Artikel 3: Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen des gesamten Gewerbes in den Bereichen Handwerk, Produktion, Handel und Dienstleistungen und der freien Berufe zu wahren. Der Verein setzt sich ein, für eine angemessene Vertretung in den Behörden. Er fördert den gesellschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder sowie die Aktivitäten von gewerblichen Interessengruppen.

Artikel 4: Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsprüfungskommission

Artikel 5: Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30. Juni statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden: a) Wenn es der Vorstand für nötig erachtet, b) Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

Artikel 6: Geschäfte

Die Traktanden der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl der Stimmzähler
  • Protokoll der letzten MV
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Jahresrechnung und Bericht GPK
  • Budget, Mutationen
  • Bestimmung der Mitglieder- + Werbebeiträge
  • Bestimmung der Entschädigung an Funktionäre
  • Erteilen von außerordentlichen Krediten und Vollmachten an den Vorstand
  • Wahlen
  • Tätigkeitsprogramm
  • Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Revision der Statuten
  • Auflösung und Liquidation
  • Verschiedenes

Anträge an die Hauptversammlung, zu deren Behandlung eine Vorarbeit nötig ist, müssen bis 10 Tage vor der HV dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Artikel 7: Wahlen und Abstimmungen

An der Mitgliederversammlung entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen offen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Artikel 8: Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand und den Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist möglich. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind nach Möglichkeit die einzelnen Berufsgattungen zu berücksichtigen. Der Vorstand setzt sich normalerweise aus 5 Mitgliedern zusammen, aber im Ausnahmefall mindestens 3 Mitglieder müssen es zwingend sein.

  • Präsidenten
  • Vizepräsidenten
  • Kassier
  • Aktuar
  • Beisitzer

Artikel 9: Aufgaben

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Anlässen und bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlungen vor. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier. Im Verkehr mit Bank und Post führt der Kassier rechtsverbindliche Einzelunterschrift.

Artikel 10: Geschäftsprüfungskommission

Die Mitgliederversammlung wählt die Geschäftsprüfungskommission. Diese überprüft die Geschäftsführung des Vorstandes und erstattet an der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Mindestens ein Mitglied der GPK muss an der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Erteilung von Auskünften anwesend sein. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre.

Artikel 11: Spezialkommissionen

Für die Vorbereitung und Erledigung von besonderen Vereinsaufgaben kann der Vorstand weitere Sachverständige beiziehen. Diese haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.

Artikel 12: Entschädigung

Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit. Mitglieder, die an Tagungen, Versammlungen und anderen Anlässen delegiert werden, haben Anspruch auf eine angemessene Spesenentschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird an der Mitgliederversammlung jährlich bestimmt.

Artikel 13: Vereinsrechnung

Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der Geschäftsprüfungskommission rechtzeitig vorzulegen.

Artikel 14: Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder (Vorstandsmitglieder bezahlen keine Beiträge)
  • Mieterträge Werbesegel
  • Bannerwerbung Internet
  • Vermietung Ausstellungswände
  • Kapitalzinsen
  • sonstige Zuwendungen

Artikel 15: Verbindlichkeit

Die Einnahmen und das Vermögen des Verbandes werden ausschliesslich zur Förderung der Verbandszwecke eingesetzt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf eventuelle Rechnungsüberschüsse oder auf andere wirtschaftliche Vorteile. Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 16: Art der Mitglieder

Der Gewerbeverein Diepoldsau Schmitter besteht aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Ehrenmitgliedern

Artikel 17: Eintritt

Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die ein selbständiges Gewerbe betreiben.

Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht selbständig ein Gewerbe betreiben, sich jedoch durch ihre Stellung mit den Interessen der Selbständigerwerbenden solidarisch erklären und zudem Angehörige eines Betriebes sind, der mit dem gewerblichen Mittelstand eng verbunden ist.

Die Aktivmitgliedschaft können auch Personen erwerben, die in der Gemeinde Diepoldsau wohnhaft sind und in der näheren Umgebung des Wohnortes selbstständig ein Gewerbe betreiben.

Ebenso können natürliche oder juristische Personen, die weder in Diepoldsau wohnen noch in Diepoldsau ein Gewerbe betreiben, einen Aktivmitgliedschaft beantragen, wenn sie auf Grund der geschäftlichen Struktur mit dem Gewerbe in Diepoldsau verbunden sind.

Über die provisorische Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Artikel 18: Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  Bei natürlichen Personen durch Austritt sowie durch den Tod.

b)  Bei juristischen Personen durch Auflösung des Betriebes.

Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 19: Ausschluss

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an der nächsten Mitgliederversammlung zu.

Artikel 20: Rechtsfolgen nach Beendigung der Mitgliedschaft

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt gleichzeitig jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder bleiben jedoch dem Verband für alle aus ihrer Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten, insbesondere die unbezahlten Jahresbeiträge, weiterhin haftbar.

Artikel 21: Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein GHI besonders verdient gemacht haben oder sich für die Förderung von, Gewerbe, Handel und Industrie speziell eingesetzt haben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Pflichten und Rechte. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

Artikel 22: Statutenrevision

Anträge betreffend Statutenänderung sind den Stimmberechtigten zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigten.

Artikel 23: Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Der Vorstand wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist dem Kantonal St. Gallischen Gewerbeverband zugunsten einer Neugründung zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben.

Artikel 24: Beschluss

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 14. April 2007 genehmigt und ersetzen jene vom 29. April 1995.

Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

GEWERBEVEREIN DIEPOLDSAU-SCHMITTER – 14. April 2007

Der Präsident:

Hanspeter Dörig

Der Aktuar:

Roland Frei